Donnerstag, Juli 29, 2010
Anmeldung
Donnerstag, den 11. Februar 2010 um 23:58 Uhr

Aufnahme fremder Hunde

Bewerten Sie diesen Artikel
(1 Bewertung)
Rechtliche Vorschriften für die Aufnahme fremder Hunde für Tierpensionen, Tiersitter und Pflegestellen

Erlaubnis für die Haltung, Pflege und Unterbringung von fremdenTieren:

Wer gewerbsmäßig Wirbeltiere halten will benötigt dafür gemäß § 11 Absatz 1 Nummer 3a Tierschutzgesetz (TierSchG) eine Erlaubnis. Dazu gehört zum Beispiel eine Hundepension eröffnen oder als gewerblicher Tiersitter Hunde von Dritten aufnehmen (Dogsitter/Hundetagesstätten).

Diese Vorschrift hat auch ihren guten Grund, denn entgegen viel verbreiteter Meinung sind Tiere gemäß § 90a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in Verbindung mit Art. 20a Grundgesetz (GG) keine Sachen! Wer fremde Hunde pflegt oder betreut, übernimmt vielmehr eine ganz besondere Verantwortung. Es gibt auch andere verantwortungsvolle Tätigkeiten, für die man erst eine Erlaubnis benötigt, z.B. für Bewachungsunternehmen, für Gaststätten, für die Personenbeförderung (Taxi) oder für Umzugsfirmen mit Fahrzeugen von über 3,5t.

Es reicht somit nicht aus, einfach nur zum Gewerbeamt zu gehen.

Aktuelle Urteile des Oberverwaltungsgerichts Düsseldorf und des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig


 Anhang-wird nachgereicht

Hundepension / Hundetagestätte

Wer ohne diese Erlaubnis eine gewerbliche Tierpension betreibt oder eine Hundetagesstätte eröffnet, begeht gemäß § 18 TierSchG eine Ordnungswidrigkeit, die mit Geldbuße bestraft werden kann. Mit dem Betrieb einer Tierpension darf zudem gemäß § 11 Absatz 3 Satz 1 TierSchG erst dann begonnen werden, wenn diese Erlaubnis erteilt wurde. Wer diese Erlaubnis nicht besitzt, muss damit rechnen, dass ihm die Behörde die Ausübung der Tätigkeit gemäß § 11 Absatz 3 Satz 2 TierSchG untersagt. Außerdem kann die Behörde gemäß § 11 Absatz 4 TierSchG die Betriebs- und Geschäftsräume schließen und die weitere Tätigkeit so verhindern. Schlimmstenfalls können die anwesenden Hunde sogar beschlagnahmt werden (siehe Urteil des Verwaltungsgericht Stuttgart vom 17.02.2003, Aktenzeichen 4 K 1696/02).

Tierheim:

Wer in Deutschland ein Tierheim eröffnen oder als verantwortliche Person Tiere für andere in einem Tierheim halten möchte, benötigt dafür gemäß § 11 Absatz 1 Nummer 2 erster Halbsatz Tierschutzgesetz (TierSchG) ebenfalls eine Erlaubnis. Es reicht somit nicht aus, einfach nur einen Tierschutzverein zu gründen und diesen beim Vereinsregister eintragen zu lassen. Auch die Frage, ob der Betreiberverein gemeinnützig ist, spielt keine Rolle.

Tierheim ähnliche Einrichtung:

Wer kein Tierheim, sondern eine so genannte Tierauffangstation oder einen Gnadenhof für alte oder behinderte Tiere betreiben möchte, benötigt dafür gemäß § 11 Absatz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz Tierschutzgesetz (TierSchG) ebenfalls eine Erlaubnis, denn dabei handelt es sich um eine so genannte „tierheimähnliche Einrichtung“.

Das Bundesverwaltungsgericht hat am 23.10.2008 (Aktenzeichen 7 C 9.08) entschieden: Eine tierheimähnliche Einrichtung liegt dann vor, wenn „viele“ fremde Hunde bzw. „mehrere“ fremde Hunde an einem Ort gehalten werden (so, wie dies auch in einem Tierheim üblich ist) und diese Tiere in separaten Räumlichkeiten (z.B. in Hundezimmern oder in Zwingern) untergebracht werden (so wie dies ebenfalls in einem Tierheim üblich ist).

Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat am 17.02.2003 (Aktenzeichen 4 K 1696/02) entschieden: Wer fünf fremde Hunde aufnimmt (viele bzw. mehrere Tiere) und diese im Keller eines Hauses (in einem separaten Raum) unterbringt, betreibt daher eine tierheimähnliche Einrichtung und benötigt dafür eine Erlaubnis.

Private Pflegestellen von Tierschutzorganisationen:

Das Bundesverwaltungsgericht hat am 23.10.2008 (Aktenzeichen 7 C 9.08) entschieden: Wer als Tierschutzorganisation oder eingetragener Tierschutzverein Abgabetiere aufnimmt oder Tiere vor Qualen, Leiden und Tötungsstationen aus dem Ausland rettet (siehe z.B. http://www.zergportal.de), und diese dann bis zu einer Vermittlung an neue Besitzer bei so genannten privaten Pflegestellen unterbringt, benötigt keine Erlaubnis nach § 11 TierSchG, weil es sich bei diesen Pflegestellen nicht um „tierheimähnliche Einrichtungen“ handelt.

Bei einer privaten Pflegestelle einer Tierschutzorganisation werden die Hunde üblicherweise gemeinsam mit dem Mieter in dessen Wohnung oder Haus untergebracht und sie leben nicht in anderen separaten Räumlichkeiten (Hundezimmer, Zwinger).

Bei einer privaten Pflegestelle leben üblicherweise auch nicht „viele“ Tiere (bzw. keine „größere Anzahl“ von Tieren), jedenfalls nicht so viele Hunde, wie dies in einem Tierheim der Fall ist.

Eine Pflegestelle hat in der Regel vielmehr „privaten Charakter“ und entspricht daher eher einer „privaten“ Tierhaltung. Zur genauen Beurteilung der Rechtslage muss jedoch immer der jeweilige Einzelfall berücksichtigt werden. Im Zweifelsfall sollte man sich daher an das Veterinäramt oder einen Rechtsanwalt wenden.

So hat das Oberlandesgericht Köln in einem Gerichtsbeschluss am 18.11.2005 (Aktenzeichen 82 Ss OWi 35/05 – 301/05) klargestellt, dass die Aufnahme von mehr als zwei Pflegehunden in der Regel über das übliche Maß einer „privaten“ Tierhaltung hinausgeht (veröffentlicht in der Zeitschrift NStZ-RR, 2006, 222). Dabei kommt es aber auch auf die Größe der Hunde an.

Ob die Hunde bei den Pflegestellen längere Zeit untergebracht sind oder häufiger wechseln spielt dabei keine Rolle! Auch im Tierheim gibt es Hunde, die schnell vermittelt werden und andere, die dort manchmal Jahre verbringen müssen.

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hatte dies früher allerdings anders gesehen und auch von solchen Tierschutzorganisationen, die mit privaten Pflegestellen arbeiten, eine Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz verlangt.

 

Voraussetzungen für den Erhalt einer Erlaubnis gemäß § 11 TierSchG

Für den Erhalt einer Erlaubnis nach § 11 sind zahlreiche Voraussetzungen erforderlich:

Unter anderem muss der Antragsteller „zuverlässig“ sein und ein Führungszeugnis sowie eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister vorlegen. Ferner muss die finanzielle Grundlage zur ordnungsgemäßen Führung eines Betriebes ausreichen.

Darüber hinaus muss der Antragsteller auch „sachkundig“ sein:

Die Erlaubnis zur Haltung, Pflege und Unterbringung von fremden Tieren darf gemäß § 11 Absatz 2 Nummer 1 Tierschutzgesetz (TierSchG) nur dann erteilt werden, wenn der Antragsteller auf Grund seiner Ausbildung oder auf Grund seines bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hat. Genaueres dazu regelt die bundesweit und einheitlich geltende, vielen allerdings völlig unbekannte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes (AVV-TierSchG), die gemäß § 16b und § 16d TierSchG am 09.02.2000 erlassen wurde (siehe Bundesgesetzblatt [BGBl] I S. 1105, 1818, Bundesanzeiger [BAnz.] Nr. 36a vom 22.02.2000).

 

Sachkundenachweis durch abgeschlossene Berufsausbildung:

Die für die Erlaubnis erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sind gemäß Ziffer 12.2.2.2 der AVV-TierSchG in der Regel dann anzunehmen, wenn der Antragsteller (bzw. bei Tierheimen und tierheimähnlichen Einrichtungen die verantwortliche Person) eine abgeschlossene staatlich anerkannte oder sonstige Aus- und Weiterbildung absolviert hat, die zum Umgang mit den Tieren befähigt, also zum Beispiel eine abgeschlossene Ausbildung als Tierpfleger/in oder Tierarzthelfer/in (neue Bezeichnung seit dem Jahr 2006:Tiermedizinische/r Fachangestellte/r).

Wer keine abgeschlossene staatlich anerkannte Berufsausbildung in einem „Tierberuf“ besitzt, hat aber ebenfalls die Möglichkeit, die Erlaubnis für das gewerbsmäßige Halten, Pflegen und Unterbringen von fremden Tieren bzw. eine Erlaubnis für das Eröffnen einer Hundepension / einer Hundetagsstätte oder eines Tierheimes / einer tierheimähnlichen Einrichtung zu erhalten.

 

Tierschutzsachkundeprüfung vor dem Amtstierarzt bei Fehlen einer Berufsausbildung:

Hat der Antragsteller keine abgeschlossene staatlich anerkannte Aus- oder Weiterbildung in einem „Tierberuf“, so verlangt die Behörde gemäß Ziffer 12.2.2.3 der AVV-TierSchG vor Erteilung der Erlaubnis, dass die Person gegenüber dem Amtstierarzt / Veterinäramt im Rahmen eines Fachgespräches den Nachweis der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten erbringt.
 

Sachkundeprüfung bei einem Verband:

Gemäß Ziffer 12.2.2.4 der Verwaltungsvorschrift kann (nicht muss) die Behörde auf dieses Fachgespräch beim Amtstierarzt / Veterinäramt verzichten, wenn die Person ihre fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten über die Haltung, Pflege und Unterbringung der entsprechenden Tierart bei einem Verband nachgewiesen hat und die Sachkundeprüfung dieses Verbandes von der obersten Landesbehörde als „gleichwertig“ anerkannt ist.


Gemäß Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (Veterinärdirektorin Dr. Marschner) vom 30.11.2007, Aktenzeichen 45a-G8739-2007/44-2 sowie Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit, Ernährung und Verbraucherschutz (Veterinäroberrätin Dr. Moritz) vom 25.09.2001, Aktenzeichen 45/8739-1/7/01 wurde zum Beispiel die Sachkundeprüfung „Grundlagen für den Sachkundenachweis für Tierheimtierpfleger“ der Akademie für Tierschutz des Deutschen Tierschutzbund e.V. im Bundesland Bayern als „gleichwertig“ anerkannt.

 

Inhalt des Fachgespräches beim Amtstierarzt / Veterinäramt:

In dem beim Amtstierarzt / Veterinäramt zu führenden Fachgespräch werden gem. Ziffer 12.2.2.3 der AVV-TierSchG die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hinsichtlich

• Haltung
• Pflege und
• Unterbringung

der betreffenden Tierart geprüft.



Bei diesem Gespräch sind insbesondere ausreichende Kenntnisse nachzuweisen über die

• Aufzucht
• Biologie
• Fütterung
• Haltung und allgemeine Hygiene
• Krankheiten
• Rechtsvorschriften

der betreffenden Tierart.

 

Auszug aus den über 200 Prüfungsfragen über Hunde im Bundesland Bayern, Sachsen und Nordrhein-Westfalen im Jahre 2008

  • Thema Aufzucht: Wie wird die Nabelschnur durchtrennt?
  • Thema Biologie: Wie hoch ist die normale Körpertemperatur eines Hundes?
  • Thema Fütterung: Was ist bei Knochenfütterung zu beachten?
  • Thema Haltung und allgemeine Hygiene: Wie vergrößert sich die Zwingerfläche, wenn ein zweiter erwachsener  Boxer in einem Zwinger gehalten wird?
  • Thema Krankheiten: Nennen Sie die Hauptsymptome der Staupe.
  • Thema Rechtsvorschriften: Welche Vorschriften gelten für die Schutzhütte eines Hundes, der im Freien gehalten   werden soll?

Ob der Antragsteller eine Erlaubnis für den Betrieb einer Hundepension, für eine Hundeschule zur Schutzhundausbildung oder für das Züchten von Hunden haben möchte, ist hinsichtlich der sechs genanten Prüfungsthemen ohne Belang. Die theoretischen Prüfungsfragen differenzieren dahingehend nicht.

Deshalb hat auch der Bewerber um eine Erlaubnis für den Betrieb einer Hundepension Fragen zum Thema „Aufzucht“ zu beantworten, der zukünftige Betreiber einer Hundetagesstätte seine Fachkenntnisse zum Thema „Krankheiten“ unter Beweis zu stellen und der spätere gewerbliche Hundezüchter muss seine Kompetenz auch zum Thema „Fütterung“ von erwachsenen Tieren nachweisen. Dies hat auch seinen guten Grund (siehe dazu im Folgenden unter erweiterte Fachkenntnisse von privaten Pflegestellen).

 

Schriftliche und praktische Sachkundeprüfung:

Obwohl in der bundesweit und bundeseinheitlich geltenden AVV-TierSchG vom 09.02.2000 in Ziff. 12.2.2.3 als auch in § 11 Absatz 2 Nummer 1 TierSchG von einem „Fachgespräch“ die Rede ist und auch Ziff. 12.2.2.4 der dazugehörigen Verwaltungsvorschrift bestimmt, unter welchen Voraussetzungen von einem (mündlichen) „Gespräch“ abgesehen werden kann, wird in einigen Bundesländern (z.B. Bayern) oft kein amtstierärztliches mündliches Gespräch (Fachgespräch), sondern stattdessen eine schriftliche Prüfung durchgeführt. Bei einigen Veterinärämtern, zum Beispiel in Brandenburg oder bei der Akademie für Tierschutz führt man hingegen eine schriftliche und eine mündliche Prüfung durch.


Dem Antragsteller werden dabei bis zu 30 Prüfungsfragen aus den 6 Bereichen Aufzucht, Biologie, Fütterung, Haltung und allgemeine Hygiene, Krankheiten und Rechtsvorschriften hinsichtlich Haltung, Pflege und Unterbringung der entsprechenden Tierart vorgelegt, welche dieser nicht im Multiple-Choice-Verfahren sondern in Stichworten beantworten muss. Diese Prüfung darf daher nicht mit dem "Hundeführerschein" oder dem Fragenkatalog zum Sachkundenachweis nach dem Landeshundegesetz Nordrhein-Westfalen für Halter von „gefährlichen“ und „großen“ Hunden verwechselt werden (so genannte 20/40 Hunde). Die Prüfung hat daher auch nichts mit so genannten „Kampfhunden“ zu tun und ein Ankreuzen von „richtig“ oder „falsch“ reicht bei der Tierschutzsachkundeprüfung nach § 11 somit nicht aus und ist auch nicht möglich.

Nach Ansicht der Fachgruppe Tierschutz im Bayerischen Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit ist einer der Gründe für die Abweichung des Gesetzeswortlautes in der Gleichbehandlung der Prüfungskandidaten zu sehen. Danach wäre es nicht angemessen, wenn jeder Amtstierarzt ein mündliches Fachgespräch über die entsprechende Tierart mit unterschiedlichen Fragen und / oder nach eigenem Ermessen durchführt. Vielmehr sorgt eine einheitliche Prüfung für eine Gleichbehandlung aller Prüfungskandidaten. Eine schriftliche Prüfung bietet darüber hinaus auch den Vorteil, dass im Streitfall hinsichtlich der Frage des Bestehens oder Nichtbestehens der Tierschutzsachkundeprüfung die Antworten eindeutig dokumentiert sind (siehe dazu auch die Veröffentlichung von Dr. Johanna Moritz [Fachgruppe Tierschutz des Bayerischen Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, Dienststelle Oberschleißheim bei München]: „Erlaubniserteilung nach § 11 Tierschutzgesetz - Erfahrungen mit einem landeseinheitlichen (zentralisierten) Verfahren“ in: Tagungsband zum Kongress des Bundesverband der beamteten Tierärzte am 24./25.04.2006 in Bad Staffelstein, Seite 248 – 253).

Der Prüfungskandidat hat nach dem Wortlaut des Tierschutzgesetzes aber nicht nur seine Kenntnisse hinsichtlich Haltung, Pflege und Unterbringung der betreffenden Tierart nachzuweisen, sondern darüber hinaus auch seine Fähigkeiten im Umgang mit der betreffenden Tierart unter Beweis zu stellen. Nach Ansicht des Bayerischen Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit hat der Antragsteller deshalb vor der Erlaubniserteilung zum Betrieb einer Hundepension nicht nur eine schriftliche, sondern auch eine praktische Prüfung abzulegen, die z.B. in einem Tierheim durchgeführt wird. Manche Veterinärämter akzeptieren aber auch ein Praktikum in einer Tierklinik oder einen Tierheim.

Nur wer diese Tierschutzsachkundeprüfung gem. § 11 Tierschutzgesetz abgelegt und bestanden hat, gilt als kompetent und bekommt die Erlaubnis für die Leitung eines Tierheims oder für das Eröffnen einer Hundepension / Hundetagesstätte.

 

Wiederholungsprüfung bei Nichtbestehen der Tierschutzsachkundeprüfung:

Hält der Amtstierarzt die Sachkundeprüfung über die fachlichen Kenntnisse für nicht ausreichend und die Tierschutzsachkundeprüfung somit für nicht bestanden, so kann diese wiederholt werden. Gemäß Ziffer 12.2.2.3 soll dem Prüfungskandidaten empfohlen werden, vor der Wiederholung der Prüfung entsprechende Aus- oder Fortbildungsmöglichkeiten wahrzunehmen, zum Beispiel bei Berufsverbänden, der Berufsgenossenschaft oder bei Fach- und Tierschutzverbänden.


Schulungen, Lehrgänge und Seminare werden beispielsweise angeboten über

1) Akademie für Tierschutz des Deutschen Tierschutzbund e.V. in Neubiberg bei München

2) Tierschutzzentrum Weidefeld des Deutschen Tierschutzbund e.V. in Kappeln bei Kiel / Flensburg

3) Landestierschutzverband Nordrhein-Westfalen e.V. in Herne

4) Landestierschutzverband Schleswig-Holstein in Kasseedorf bei Kiel/Lübeck

5) Fortbildungsakademie des Verband für das Deutsche Hundewesen (VDH) in Dortmund

6) Weiterbildungsakademie der Industrie und Handelskammer in Potsdam

7) Bundesagentur für Arbeit (Kursnet) in ganz Deutschland, Bildungsziel: Tierfachkraft (Hunde)

8) Tier-Erste-Hilfe-Schule Maurer in Lahstedt bei Hildesheim / Braunschweig

9) Bundesverband für Natur- und Artenschutz in Hambrücken (zwischen Karlsruhe und Heidelberg)

 

Warnung vor dem Erwerb der nötigen Sachkunde und Prüfungsvorbereitung durch Informationen aus dem Internet:

Ausdrücklich muss beim Lernen für die Tierschutzsachkundeprüfung vor zahlreichen irreführenden, unvollständigen und falschen Informationen im Internet hinsichtlich der Haltung, Pflege und Unterbringung von Hunden und damit vor Fehlinformationen zu den Themen Aufzucht, Biologie, Fütterung, Haltung und allgemeine Hygiene, Krankheiten sowie Rechtsvorschriften gewarnt werden.

So werden im Internet zum Beispiel die Begriffe „Überbeißer“ und „Vorbeißer“ (Prüfungsfrage!) völlig unterschiedlich erklärt, über den Sexualzyklus einer Hündin werden verschiedene Behauptungen aufgestellt und auch eine Eingabe der Wörter „Hund“ und „Fieber“ in Suchmaschinen zeigt, welch grober und widersprüchlicher Unfug manchem Hundehalter im Internet erzählt wird. Aus diesem Grunde wird Mitte des Jahres 2009 im Verlag BoD Norderstedt zur Prüfungsvorbereitung auch das Buch „Tierfachkraft (Hunde), Lehrbuch für die Ausbildung zur Tierfachkraft in Tierheimen und Hundepensionen und zur Vorbereitung auf die Tierschutzsachkundeprüfung gem. § 11 TierSchG“ (http://www.tierschutzsachkundepruefung.de/) erscheinen

 

Sachkunde von privaten Pflegestellen:

Auch private Pflegestellen von Tierschutzorganisationen müssen über Fachwissen verfügen und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.10.2008, Aktenzeichen 7 C 9,08 darf nicht falsch verstanden werden.

Das Bundesverwaltungsgericht führte in seinem Urteil (Seite 7) wörtlich aus, „dass eine Tierschutzorganisation (bzw. Pflegestelle) nicht die gleichen Fachkenntnisse wie der Leiter eines Tierheims benötigt“. Das heißt aber nicht, dass eine Pflegestelle nicht sachkundig sein muss.

Vielmehr muss auch die Pflegestelle (wie jeder andere Hundebesitzer auch) gemäß § 2 Nummer 3 Tierschutzgesetz (TierSchG) über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hinsichtlich der Ernährung, Pflege und Unterbringung von Hunden verfüge.

 

Erweiterte Fachkenntnisse von privaten Pflegestellen:

Auch wenn die Tierschutzorganisation bzw. die Pflegestelle keine Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz benötigt, weil sie keine „tierheimähnliche Einrichtung“ ist, so sollte sie trotzdem über ein umfangreicheres Fachwissen als der „normale Hundebesitzer“ verfügen.

Dies hat zum Beispiel folgende Gründe:

Wird eine trächtige Hündin in Pflege genommen, muss man wissen, wie man sich bei der plötzlichen Geburt zu verhalten hat und welche Komplikationen dabei auftreten können, denn nicht immer ist ein Tierarzt in der Nähe. Darum sollte auch eine kompetente Pflegestelle wissen, wie man die Nabelschnur durchtrennt und Fragen zum Thema Aufzucht beantworten können.

Nicht nur Hundepensionen oder Tierheimleiter müssen wissen, was eine „geschlossene Pyometra“ ist und vor allem, wie man sie erkennt. Will eine Pflegestelle kompetent sein, muss sie ebenfalls über biologische Kenntnisse verfügen und sich mit der Gebärmutter einer Hündin auskennen. Welcher „normale Hundebesitzer“ geht schon zum Tierarzt, nur weil der Hund auffällig viel trinkt?

Bei einer verantwortungsvollen Tätigkeit als Pflegestellte einer Tierschutzorganisation wäre es auch gut zu wissen, dass man einem Hund bei einer Bindehautentzündung (!) die Körpertemperatur messen sollte (und wie das richtig funktioniert) denn eine Bindehautentzündung hat nicht immer etwas mit Zugluft zu tun. Stattdessen könnte der Hund auch an Staupe erkrankt sein. Deshalb sollte auch eine Pflegestelle Kenntnisse über Hundekrankheiten haben.

Darüber hinaus muss nicht nur der Inhaber einer Hundetagesstätte oder ein Tierheimleiter, sondern auch eine gute Pflegestelle wissen, warum man vielen alten Hunden keine Knochen geben darf, wie man eine Magendrehung bemerkt, was man bei Scheinträchtigkeit unternehmen muss, wie man richtig Fieber misst oder woran man Flöhe erkennt und warum man einen Hund bei Flöhen entwurmen (!) muss.

Diese Liste mit Beispielen über die Notwendigkeit von Fachkenntnissen ließe sich endlos fortführen.

Zwar ist Fachwissen nicht alles, sondern es bedarf bei einer Arbeit als Pflegestelle auch viel Tierliebe. Ganz ohne Kompetenz geht es aber auch nicht. Deshalb sollten nicht nur Tierheimleiter, Betreiber von Hundetagesstätten oder Inhaber von Hundepensionen, sondern auch private Pflegestellen einen (freiwilligen) Sachkundelehrgang gemäß § 11 Tierschutzgesetz besuchen und vor der Aufnahme von Pflegehunden ein Praktikum in einem Tierheim oder bei einem Tierarzt absolvieren (Auflistung von Schulungen, Lehrgängen und Seminaren siehe oben unter Wiederholungsprüfung). Dadurch unterscheiden sich seriöse Vereine und ihre Pflegestellen auch von vielen „schwarzen Schafen“ im Tierschutz.

Zuletzt geändert am: Dienstag, den 30. November 1999 um 01:00 Uhr

Verwandte Artikel (nach Tag)

Mehr in dieser Kategorie: « Hund und Wolf

Kommentar hinzufügen


© 2010 by dog2day. Alle Rechte vorbehalten. Powered by Cooperio Hosting!

Restore Default Settings