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Donnerstag, den 11. Februar 2010 um 23:58 Uhr

Aufnahme fremder Hunde

Rechtliche Vorschriften für die Aufnahme fremder Hunde für Tierpensionen, Tiersitter und Pflegestellen

Erlaubnis für die Haltung, Pflege und Unterbringung von fremdenTieren:

Wer gewerbsmäßig Wirbeltiere halten will benötigt dafür gemäß § 11 Absatz 1 Nummer 3a Tierschutzgesetz (TierSchG) eine Erlaubnis. Dazu gehört zum Beispiel eine Hundepension eröffnen oder als gewerblicher Tiersitter Hunde von Dritten aufnehmen (Dogsitter/Hundetagesstätten).

Diese Vorschrift hat auch ihren guten Grund, denn entgegen viel verbreiteter Meinung sind Tiere gemäß § 90a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in Verbindung mit Art. 20a Grundgesetz (GG) keine Sachen! Wer fremde Hunde pflegt oder betreut, übernimmt vielmehr eine ganz besondere Verantwortung. Es gibt auch andere verantwortungsvolle Tätigkeiten, für die man erst eine Erlaubnis benötigt, z.B. für Bewachungsunternehmen, für Gaststätten, für die Personenbeförderung (Taxi) oder für Umzugsfirmen mit Fahrzeugen von über 3,5t.

Es reicht somit nicht aus, einfach nur zum Gewerbeamt zu gehen.

Veröffentlicht in Allgemein Wissen

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